Die IVDR (EU-Verordnung 2017/746 über In-vitro-Diagnostik) wurde im April 2017 veröffentlicht und ist eng an die EU-Verordnung über Medizinprodukte angelehnt. EUCAST erhält viele Anfragen, wie sich diese Verordnung auf die Empfehlungen und Leitlinien von EUCAST auswirkt. Nach Rücksprache mit den relevanten Organisationen und auf der Grundlage zugänglicher Quellen (bis zum 17. Februar 2023) ist EUCAST zu folgendem Schluss gekommen:
- Die IVDR ist eine Verordnung, die sich auf die Herstellung, den Verkauf, den Vertrieb und die Verwendung von In-vitro-Diagnostik bezieht. Sie regelt keine spezifischen Methoden oder Arbeitsweisen. EUCAST stellt keine Materialien oder Produkte her, verkauft oder vertreibt sie oder stellt sie anderweitig zur Verfügung. EUCAST gibt Grenzwerte und Leitlinien für die Durchführung und Qualitätskontrolle von Empfindlichkeitstests heraus, empfiehlt jedoch nicht die Verwendung eines bestimmten Produkts.
- Organisationen, die sich an die EUCAST-Empfehlungen für antimikrobielle Empfindlichkeitstests halten, müssen Produkte (Brühen, Agar, Antibiotikaplatten, Gradienten Tests, Geräte usw.) herstellen oder beschaffen, für die die Verordnung relevant ist. Jedoch nur in dem Maße, wie dies für alle Laborgeräte, Materialien oder Produkte gilt. Für Produkte, die vom Anwender nur für den internen Gebrauch hergestellt werden (individuelle Herstellung von Agarplatten und Brühen aus zugelassenen Pulvern), können in bestimmten Fällen Regeln für eine "interne Freistellung" gelten (siehe Auszug aus Artikel 5 der EU-Verordnung unten).
- Aus Sicht von EUCAST können Produkte, die den IVDR- oder CE-„Status“ erworben haben, den von EUCAST festgelegten Qualitätskriterien entsprechen oder auch nicht. Wenn EUCAST feststellt, dass ein Produkt nicht den von EUCAST empfohlenen Qualitätskriterien entspricht, führt dies zu einer Warnung vor dem Produkt, unabhängig vom IVDR- oder CE-„Status“.
- Eine Organisation, die beschließt, sich auf die in Artikel 5 der IVDR beschriebenen Ausnahmeregelung (in Bezug auf die Eigenherstellung von Materialien) zu berufen, sollte sich in Übereinstimmung mit der IVDR auf die auf der EUCAST-Website verfügbaren EUCAST-Informationen beziehen.
Artikel 5 (Auszug aus der EU-IVD-Richtlinie) über die Ausnahme von der Verordnung
Mit Ausnahme, der in Anhang I aufgeführten einschlägigen allgemeinen Sicherheits- und Leistungsanforderungen gelten die Anforderungen dieser Verordnung nicht für Produkte, die ausschließlich in Gesundheitseinrichtungen mit Sitz in der Union hergestellt und verwendet werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Die Produkte werden nicht an eine andere juristische Person weitergegeben;
- Herstellung und Verwendung der Produkte erfolgen im Rahmen geeigneter Qualitätsmanagementsysteme;
- Das Labor der Gesundheitseinrichtung entspricht der Norm EN ISO 15189 oder gegebenenfalls den nationalen Bestimmungen, einschließlich der nationalen Bestimmungen über die Akkreditierung;
- Die Gesundheitseinrichtung begründet in ihrer Dokumentation, dass die spezifischen Bedürfnisse ihrer Patienten nicht oder nicht mit angemessenem Qualitätsniveau durch ein gleichwertiges, auf dem Markt befindliches Produkt erfüllt werden können;
- Die Gesundheitseinrichtung stellt der zuständigen Behörde auf Anfrage Informationen über die Verwendung solcher Produkte zur Verfügung, die eine Begründung für deren Herstellung, Änderung und Verwendung enthalten müssen;
- Die Gesundheitseinrichtung erstellt eine Erklärung, die sie öffentlich zugänglich macht und die folgenden Angaben enthält:
- Name und Anschrift der herstellenden Gesundheitseinrichtung,
- die zur Identifizierung der Produkte erforderlichen Angaben,
- eine Erklärung, dass die Produkte die allgemeinen Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäß Anhang I dieser Verordnung erfüllen, und gegebenenfalls Angaben darüber, welche Anforderungen nicht vollständig erfüllt sind, mit einer entsprechenden Begründung;
- Bei Produkten der Klasse D gemäß den Bestimmungen des Anhangs VIII erstellt die Gesundheitseinrichtung eine Dokumentation, die es ermöglicht, sich ein Bild von der Herstellungsanlage, dem Herstellungsverfahren, dem Design und den Leistungsdaten der Maschinen, einschließlich der Zweckbestimmung, zu machen, und die ausreichend detailliert ist, damit die zuständige Behörde feststellen kann, dass die allgemeinen Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäß Anhang I dieser Verordnung erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten können diese Bestimmung auch auf Produkte der Klassen A, B oder C gemäß den Bestimmungen von Anhang VIII anwenden;
- Die Gesundheitseinrichtung ergreift alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass alle Produkte in Übereinstimmung mit der unter Buchstabe (g) genannten Dokumentation hergestellt werden, und (i) die Gesundheitseinrichtung die bei der klinischen Anwendung der Produkte gewonnenen Erfahrungen überprüft und alle erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreift. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass solche Gesundheitseinrichtungen der zuständigen Behörde alle weiteren relevanten Informationen über die in ihrem Land hergestellten und verwendeten Produkte vorlegen. Die Mitgliedstaaten behalten das Recht, die Herstellung und Verwendung jeglicher solcher Produkte einzuschränken und erhalten Zugang zu den Gesundheitseinrichtungen, um deren Tätigkeiten zu überprüfen. Dieser Absatz gilt nicht für Produkte, die in industriellem Maßstab hergestellt werden.